Photovoltaik und Steuern

Die richtige Steuerberatung finden

Die Bundessteuerberaterkammer führt für ganz Deutschland eine Liste aller Steuerberater, aus denen Sie sich ganz einfach Ihren zukünftigen Berater auswählen können. Fragen Sie bei der Wahl des Steuerberaters auch immer nach den Qualifikationen und Kenntnissen im Bereich der Photovoltaik.

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Die wichtigsten Steuertipps

Häufig scheitert der letzte Schritt zur Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage an der Angst vor dem bürokratischen Aufwand. Mit dem Gedanken an die jährliche Steuererklärung scheint diese Hürde unüberwindbar hoch zu sein, weil das steuerliche Fachwissen fehlt und dadurch Unsicherheiten entstehen. Die folgenden Steuertipps sollen Ihnen die Unsicherheiten nehmen und ganz allgemein in das Thema Steuer und Photovoltaik einführen.

 

1. Warum muss man sich als Photovoltaik-Betreiber überhaupt mit dem Thema Steuern auseinandersetzen?

Arbeitet man als abhängiger Arbeitnehmer in einem Unternehmen, wird vom Arbeitgeber jeden Monat ein individueller Steuerbetrag an das Finanzamt weitergeleitet. Einen Teil davon kann man sich mit einer Steuererklärung zurückholen. Bei den Einkünften einer Photovoltaik-Anlage (z. B. durch die EEG-Vergütung) gilt man jedoch als Selbstständiger und muss dem Staat grundsätzlich zunächst Steuern als Vorauszahlung leisten. Durch die Einspeisung ins Netz bezieht der Betreiber nämlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit und gilt steuerlich vor dem Finanzamt nach der ersten Betrachtung als Gewerbebetrieb. Der vom Finanzamt erwartete steuerliche Gewinn eines Photovoltaik-Betreibers bleibt allerdings häufig aus und ohne steuerlichen Gewinn ist eine Steuererklärung häufig vermeidbar.

2. Der Unterschied: Steuerlicher Gewinn einer Photovoltaik-Anlage und der private finanzielle Vorteil

Es gibt viele Gründe eine PV-Anlage zu betreiben. Die wichtigsten Aspekte sind zum Beispiel: (1) Einsparung der privaten Strombezugskosten, (2) Strom aus nachhaltigen und erneuerbaren Energiequellen, (3) Unabhängigkeit von Netzbetreibern, (4) Steuern sparen durch Steuersparmodelle. Viele Anlagenbetreiber denken, dass der private finanzielle Vorteil mit dem steuerlichen Gewinn gleichzusetzen ist. Das ist falsch! Wie viele Stromkosten durch selbst produzierten PV-Strom eingespart wird, ist dem Finanzamt vollkommen egal. Für das Finanzamt ist lediglich das reine Einkommen entscheidend, das mit dem erzeugten Strom generiert wird. Das sind in der Regel die Einkünfte, die Sie durch die Netzeinspeisung verdienen. Dazu zählen sowohl der an den Netzbetreiber verkaufte Strom sowie der selbst genutzte Strom aus Ihrer Photovoltaik-Anlage.

Wichtig: Bis einschließlich 2021 mussten Bürger*innen mit kleinen PV-Anlagen (bis 30 kWp) dem Finanzamt durch Berechnungen vorweisen, dass Sie innerhalb der Abschreibungsdauer von 20 Jahren mit den Einnahmen aus der eigenen Solaranlage keinen steuerlichen Gewinn erzielen. Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes Mitte Dezember 2022 wurden die Rahmenbedingungen zur steuerlichen Behandlung von neuen und bestehenden PV-Anlagen rückwirkend zum 01.01.2022 grundlegend geändert!

Hier finden Sie alle neuen Photovoltaik-Steuerregeln im Überblick

3. Mit welchen Steuerthemen muss ich mich genau beschäftigen?

Im Grunde müssen Sie sich als Photovoltaik-Betreiber mit der Frage beschäftigen, ob Ihre Anlage ertrags- und/oder umsatzsteuerpflichtig ist. Die beiden Steuerarten müssen dabei scharf voneinander abgegrenzt werden, denn: Wer Gewinne erzielt, die ertragssteuerlich versteuert werden müssen, muss nicht auch unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein. Umgekehrt kann man jedoch auch umsatzsteuerpflichtig sein, wenn man ertragssteuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Da die Photovoltaik-Anlage, wie zu Beginn erklärt, vom Finanzamt grundsätzlich als Gewerbebetrieb angesehen wird, ist zudem die Gewerbesteuer zu beachten. Das gilt jedoch nur, wenn der jährliche zu versteuernde Gewinn über 24.500 € liegt. Dieser Wert wird bei privaten Anlagen in der Regel nicht erreicht, ist aber bei weiteren Einkünften aus selbstständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Bei der Gewerbesteuer gilt die Summe aller Umsätze aus selbständiger Tätigkeit. Als letzte Steuerart ist die Bauabzugssteuer zu beachten, die jedoch nur für Anlagen relevant ist, die ertragssteuerlich ein Unternehmen darstellen. Lässt sich der Betreiber vom Installateur eine Freistellungsbescheinigung ausstellen, ist die letzte Hürde genommen.

4. Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung oder gar nichts?

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes gibt es zukünftig nicht mehr die Möglichkeit zwischen einer Steuervorauszahlung und der Steuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Grund dafür ist die Entbürokratisierung beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage und die hohe Fehleranfälligkeit, die die Beantragung der Steuersparmodelle mit sich gebracht hat.

Nach den neuen Regelungen sind alle Anlagen bis 30 kWp installierter Leistung automatisch von der Umsatzsteuer, besser bekannt als Mehrwertsteuer, befreit. Darunter zählt nicht nur der Umsatzsteuerwegfall beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, sondern auch bei der Lieferung und Installation zusammen mit dem notwendigen Zubehör und einem Batteriespeicher. Die Regelung gilt für alle Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Achtung: Anders als bei der Einkommenssteuer gilt die Umsatzsteuerbefreiung erst für installierte PV-Anlagen ab dem 01.01.2023

5. Muss ich für meine PV-Anlage Ertrags-/Einkommenssteuern zahlen?

Einkünfte und Entnahmen (Eigenverbrauch) bei dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage sind mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes ab sofort von der Einkommenssteuer befreit. Hierbei ist die Größe der Anlage und die Wohnsituation zu beachten. In Einfamilienhäusern gilt die Einkommenssteuerbefreiung bis 30 kWp installierter Leistung, bei Mehrfamilienhäusern bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit. Maximal kann eine Steuerperson bei dem Besitz von mehreren Immobilien und Anlagen eine Steuerbefreiung bis 100 kWp erhalten. Die Steueränderungen gelten für bestehende Anlagen (rückwirkend bis zum 01.01.2022) und neuen Anlagen. Entstandene Kosten sowie Abschreibungen können durch die direkte Steuerbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden.

Thomas Seltmann, Referent Solartechnik und -speicher beim Bundesverband Solarwirtschaft e. V.

© pv magazine

Wenn Sie sich für mehr Informationen rund um PV und Steuern interessieren, finden Sie diese bei der Steuerkolumne von Thomas Seltmann unter: https://www.pv-magazine.de/themen/steuertipps/.

Dort beantwortet der Photovoltaik-Experte regelmäßig aktuelle Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Weitere hilfreiche Informationen rund um Solarenergie bietet Solar Cluster Baden-Württemberg unter: https://solarcluster-bw.de/de/.